Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

§ 1 Allgemines

  1. Sämtliche Lieferungen und /oder Leistungen der FoamaTec GmbH (im Folgenden: Lieferer) erfolgt ausschließlich zu den folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. Der Lieferer behält sich seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Steuerungsprogramme und andere Unterlagen (im Folgenden Unterlagen) uneingeschränkt vor. Nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers dürfen unterlagen Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, so sind die Unterlagen auf Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückzugeben. Gleiches gilt für die Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Der Begriff “Schadensersatzansprüche“ in dieser ALB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweiligen geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Erfolgt die Aufstellung oder Montage durch Lieferer und sind weiteren Vereinbarungen getroffen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisen- Transportkosten sowie entsprechende Auslösung.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen frei Zahlstelle des Lieferers zu Leisten.

  4. Der Besteller ist berechtigt nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufzurechnen.

  5. Kosten für Produktionsausfällen, bedingt durch Ausfall der Anlage oder Maschine wird vom Lieferer generell nicht erstattet.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum der Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) vor bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

  2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Eine Weiterveräußerung an Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist nur gestattet, unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  3. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für den Fall, dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, gilt dass der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer abtritt, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.

  1. a)  Die Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen

    Gegenständen ist gestattet. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller hat die dabei entstehender neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

  2. b)  Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt einig, das bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Gengenstände Dritter dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

  3. c)  Die Forderungsabtretung gemäß der Regelung unter Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundene oder vermischte Vorbehaltsware entspricht.

  4. d)  Im Falle, dass der Besteller die Vorbehaltsware mit Gebäuden, Grundstücken oder beweglichen Sachen verbindet, so tritt er ohne dass es weitere besonderer Erklärung bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Liefere ab.

    e)  Der Besteller ist befugt die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf Widerruf einzuziehen. Der Lieferer ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprototest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Ferner ist der Liefere gestattet nah vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenzulegen, die angetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden zu verlangen.

    f)  Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers sich um mehre als einen Monat nah Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerendgeld insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Gefahrenübergang erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

    1. a)  Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Liefere gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

    2. b)  Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nah einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über.

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

§ 6 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts andres schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen

    1. a)  alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der

      dazu benötigten Fach- und Hilfskräften, Baustoffe und Werkzeugen,

    2. b)  die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgengenstände und –

      stoffe, wie Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und

      Schmiermittel, Hydrauliköl,

    3. c)  Energie (Wasser, Dampf, Luft, Strom..) an der Verwendungsstelle einschließlich

      der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

    4. d)  Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien,

      Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene Räume bzw. Freiflächen und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und Montagepersonals am Aufstellungsort die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

    5. e)  Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

  2. Alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben sin vom Besteller vor Beginn der Montagearbeiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorbereitungen vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Zufuhrwege und Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu-vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder Montagepersonals zu tragen.

  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung- gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase- in Gebrauch genommen worden ist oder nach erfolgter Inbetriebnahme der Produktionsbetrieb aufgenommen wird.

§ 7 Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 8 Haftung beiSachmängeln

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits in Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln

    stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

  5. Der Lieferer ist Gelegenheit zur Naherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Fußbodenbeschaffenheit oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  9. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.8 entsprechend-

  10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Betreibers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitgehende oder andere als in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrecht genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhobt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 8 Nr.2 bestimmten Frist wie folgt:
      1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
      2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung vom Schadensersatz richtet sich nach §12.
      3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden ist.
  1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  3. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a. geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 8 Nr. 4,5 und 9 entsprechend.
  4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtmängel gelten die Bestimmungen des §8 entsprechend.
  5. Weitgehende oder andere als die in diesem Art. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsvorbehalt

  1. Der Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 11 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Möglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, des wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlichen verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

    1. Nach dem Produkthaftungsgesetz,

    2. Bei Vorsatz,

    3. Bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertreten oder leitenden

      Angestellten,

    4. Bei Arglist,

    5. Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

    6. Wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

      Gesundheit, oder g. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Verjährung

  1. Mängelansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwölf Monaten ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche gilt Absatz § 13 Absatz 3.

  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,70 Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

  3. DiegesetzlichenVerjährungsfristendesKaufrechtsgeltenauchfürvertraglicheund außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 15 Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.